Abschaffen!
In Baden-Württemberg gilt: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landes-Waldgesetz-LWaldG) § 37 Betreten des Waldes (3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist gestattet. Das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen…
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In Baden-Württemberg gilt: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landes-Waldgesetz-LWaldG) § 37 Betreten des Waldes (3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist gestattet. Das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen…